Die neue NIS2 Richtlinie
Erfahren Sie, was hinter NIS2 steckt, ob die Richtlinie auch Sie betrifft und wie Sie sich mit einer günstigen Cybersecurity Strategie vor Hackern schützen können.
- IT-Security
- NIS2
Inhaltsübersicht
1. Was ist die NIS2 Richtlinie?
Die NIS2-Richtlinie ist eine EU-weite Verordnung, die den Schutz kritischer Einrichtungen vor Cyberangriffen verbessern soll. Sie löst die 2016 eingeführte NIS1-Richtlinie ab und ist deutlich strenger, um die Cybersicherheit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bis voraussichtlich spätestens März 2025 müssen alle EU-Länder, darunter Deutschland und Österreich, die Vorgaben in nationales Recht umsetzen.
2. Welche Ziele verfolgt die EU mit NIS2?
Die NIS2-Richtlinie zielt darauf ab, kritische Infrastrukturen besser vor Cyberangriffen zu schützen und die IT-Sicherheit in der EU zu stärken. Sie fordert systemrelevante Unternehmen dazu auf, in Cybersicherheitsmaßnahmen zu investieren, um externe Bedrohungen abzuwehren und die Stabilität unserer Gesellschaft zu sichern.
💡 Warum das wichtig ist: Indem Unternehmen ihre Sicherheitsvorkehrungen ausbauen, profitieren wir alle von einem stärkeren Schutz gegen Cyberrisiken.
3. Welche Unternehmen sind von NIS2 betroffen?
Die NIS2-Richtlinie unterscheidet zwischen wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen, um eine zielgerichtete Cyber-Sicherheitsstrategie zu gewährleisten.
- Wichtige Einrichtungen: Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder digitaler Dienstleistungserbringung. Dazu zählen Energie- und Trinkwasserversorger, Abfallentsorger, Chemie- und Lebensmittelunternehmen, sowie Anbieter digitaler Dienste.
- Besonders wichtige Einrichtungen: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz über 50 Millionen Euro. Beispiele sind Telekommunikationsdienste und Betreiber kritischer Anlagen.
💡 Unsere Mission: Als Partner zahlreicher wichtiger Einrichtungen unterstützen wir Sie aktiv bei der Umsetzung der NIS2-Anforderungen. Ihr Schutz ist unser Ziel.
4. Was bedeutet die Beweislastumkehr in NIS2 für Geschäftsführer?
Mit der NIS2-Richtlinie tragen Geschäftsführer im Falle eines erfolgreichen Cyberangriffs die Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass sie alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben. Gelingt dies nicht, droht eine persönliche finanzielle Haftung.
Ihr Schutz vor Haftung:
Installieren Sie frühzeitig ein wirksames IT-Sicherheitskonzept, um Schwachstellen zu eliminieren und Ihre Systeme gegen Angriffe abzusichern. Ein Sicherheitscheck ist der erste Schritt zu einem umfassenden Schutzplan. Lassen Sie sich von Experten unterstützen und stärken Sie Ihre IT-Abwehr nachhaltig.
5. Welche Maßnahmen müssen (besonders) wichtige Einrichtungen treffen?
Gemäß NIS2 sind Einrichtungen verpflichtet, die Auswirkungen von Cyberangriffen so gering wie möglich zu halten. Dafür sind sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen nötig. Diese reichen von der Einrichtung effektiver Sicherheitsmechanismen bis hin zur Implementierung klarer Prozesse für den Ernstfall.
Eine gezielte Planung stärkt Ihre IT-Abwehr nachhaltig.
Hier finden Sie alle Risikomanagementmaßnahmen (besonders) wichtiger Einrichtungen:
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5.1 Technische und organisatorische Maßnahmen
So müssen Sie die Technik & Organisation Ihrer IT schützen
Gemäß NIS2 sind Unternehmen verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um ihre IT-Systeme vor Cyberangriffen zu schützen. Ziel ist es, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sensibler Daten zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen dienen dazu, die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen zu minimieren und kritische Abläufe in wichtigen Einrichtungen aufrechtzuerhalten – ein entscheidender Schritt für umfassende Cyberresilienz. -
5.2 Orientierung an Standards
Orientieren Sie sich am Stand der Technik
NIS2 fordert Unternehmen auf, sich an den aktuellen Stand der Technik und internationalen Normen zu orientieren. Maßnahmen müssen auf einem risikobasierten Ansatz beruhen und folgende Bereiche abdecken:
- Risikomanagement: Analyse, Sicherheitssysteme und Notfallpläne.
- Vorfallbewältigung: Backups und Wiederherstellungsprozesse.
- Lieferkettensicherheit: Strenge Anforderungen für Partner und Dienstleister.
- Schwachstellenmanagement: Sichere Entwicklung und Wartung von IT-Systemen.
- Cyberhygiene & Schulungen: Maßnahmen zur Sensibilisierung und Weiterbildung.
So wird ein ganzheitlicher Schutz gewährleistet.
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5.3 Technische Anforderungen durch den EU-Durchführungsakt
Durchführungsrechtsakt
Die EU hat einen Durchführungsrechtsakt im Rahmen von NIS2 verabschiedet, der technische und methodische Anforderungen für bestimmte Branchen präzisiert.
Betroffene Unternehmen sind unter anderem DNS-Diensteanbieter, Cloud-Provider, Rechenzentren und Managed Service Provider. Der Rechtsakt hat Vorrang und verpflichtet diese Unternehmen, spezifische Sicherheitsstandards einzuhalten, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten.
Die Regelung stellt sicher, dass diese kritischen Anbieter einheitliche Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, die den aktuellen technologischen Anforderungen entsprechen.
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5.4 Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts
Wann treten diese Maßnahmen in Kraft?
Die Maßnahmen des Durchführungsrechtsakts haben Vorrang vor anderen beschlossenen Regelungen und treten mit dessen Inkrafttreten verbindlich in Kraft. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die spezifischen Anforderungen erfüllen, sobald diese verbindlich vorgeschrieben sind.
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5.5 Folgen der Missachtung
Welche Folgen drohen bei Missachtung?
Wenn Unternehmen die festgelegten Maßnahmen des Durchführungsrechtsakts nicht befolgen, kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzliche Vorgaben erlassen. Diese Regelungen können die bestehenden Anforderungen präzisieren oder erweitern, was zu zusätzlichen Compliance-Verpflichtungen führen kann. Ignorieren Sie diese Anforderungen, riskieren Sie Bußgelder oder andere rechtliche Konsequenzen.
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5.6 Erlaubte IKT-Produkte, Dienste und Prozesse
Diese Produkte dürfen Sie verwenden
(Besonders) wichtige Einrichtungen dürfen nur IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse nutzen, die eine gültige Cybersicherheitszertifizierung nach den europäischen Vorgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 aufweisen. Dies stellt sicher, dass alle eingesetzten Technologien den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen und die notwendige Cybersicherheit bieten, um den Schutz der sensiblen Daten und Systeme zu gewährleisten.
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5.7 Informationsaustauschpflicht
Zu diesem Informationsaustausch sind Sie verpflichtet
Ab einem Jahr nach Inkrafttreten von NIS2 sind (besonders) wichtige Einrichtungen verpflichtet, aktiv am Informationsaustausch nach § 6 teilzunehmen. Dieser Austausch dient der Verbesserung der Cybersicherheit auf europäischer Ebene, indem relevante Sicherheitsinformationen zu Bedrohungen, Schwachstellen und Vorfällen zwischen den Mitgliedstaaten und betroffenen Einrichtungen geteilt werden. Ziel ist es, die Reaktionsfähigkeit auf Cyberrisiken und -vorfälle zu stärken und so den Schutz kritischer Infrastrukturen nachhaltig zu gewährleisten.
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5.8 Strafverfolgung bei NIS2
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
Die freiwillige Meldung von Vorfällen oder der Informationsaustausch nach § 6 darf keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen für die meldende Einrichtung mit sich bringen, die sie ohne die Meldung nicht gehabt hätte. Es geht hier darum, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Bereich der Cybersicherheit zu unterstützen, ohne dass Organisationen für die Übermittlung solcher Informationen rechtlich benachteiligt werden.
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5.9 Branchenspezifische Sicherheitsstandards
Branchenspezifische Sicherheitsstandards
Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Verbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards entwickeln, die die NIS2-Anforderungen berücksichtigen und nicht unterschreiten. Diese Vorschläge müssen mit den europäischen Vorgaben im Einklang stehen. Das Bundesamt prüft auf Antrag, ob diese Standards geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, und bestätigt dies im Einvernehmen mit relevanten Behörden, wie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
6. Welche Meldepflichten haben (besonders) wichtige Einrichtungen im Falle eines Cyberangriffs?
Unternehmen, die der NIS2-Richtlinie unterliegen, müssen bei einem Cyberangriff folgende Meldepflichten beachten:
- Meldung des Angriffs innerhalb von 24 Stunden nach Erkennung.
- Bestätigung und Konkretisierung der Erstmeldung innerhalb von 72 Stunden.
- Detaillierte Abschlussmeldung innerhalb von 1 Monat.
Für eine proaktive IT-Sicherheitsstrategie empfehlen wir, bereits jetzt mit uns zusammenzuarbeiten, um Ihre IT vor Angriffen zu schützen.
7. Welche Pflichten haben Sie als Geschäftsführer einer (sehr) wichtigen Einrichtung?
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Genehmigung und Überwachung aller IT-Sicherheitsmaßnahmen. Versäumen Sie dies, können Sie persönlich haftbar gemacht werden. Zur Erfüllung dieser Verantwortung müssen Sie regelmäßig an Cybersecurity-Schulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen umsetzt und die NIS2-Vorgaben einhält.
8. Neue Zertifizierungen und Kennzeichnungspflichten für (besonders) wichtige Einrichtungen
Im Rahmen der NIS2-Richtlinie können neue Sicherheitszertifikate und IT-Sicherheitskennzeichen eingeführt werden. Diese betreffen IT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die spezifische Cybersecurity-Zertifikate benötigen. Besonders wichtige Einrichtungen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Prozesse den erforderlichen Standards entsprechen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Ein IT-Sicherheitscheck hilft Ihnen, die nötigen Maßnahmen zu identifizieren und Ihr Unternehmen auf zukünftige Anforderungen vorzubereiten.
9. Mit welchen Sanktionen müssen Sie als (besonders) wichtige Einrichtung rechnen?
Verstöße gegen die NIS2-Richtlinie können hohe Geldbußen nach sich ziehen:
- Wichtige Einrichtungen: Bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4% des globalen Vorjahresumsatzes.
- Sehr wichtige Einrichtungen: Bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des globalen Vorjahresumsatzes.
Die Umsetzung der Richtlinie wird regelmäßig überprüft. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern können das Unternehmen ernsthaft gefährden. Nutzen Sie eine unverbindliche Beratung, um Ihr Unternehmen vor Sanktionen zu schützen und die NIS2 ordnungsgemäß umzusetzen.
10. Wann tritt NIS2 in Kraft?
Die NIS2-Richtlinie wird voraussichtlich im März 2025 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle betroffenen Unternehmen die Vorgaben umsetzen. Es gibt keine Übergangsfrist, daher bleibt nur wenig Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Lassen Sie sich noch heute beraten, um sicherzustellen, dass Ihre IT bis Frühjahr 2025 ausreichend gegen Cyberangriffe geschützt ist und Sie die NIS2-Richtlinie rechtzeitig erfüllen.
11. Wie kann BRANDMAUER IT bei der Umsetzung von NIS2 helfen?
BRANDMAUER IT unterstützt Sie in jedem Schritt der NIS2-Umsetzung, von der Sicherheitsanalyse bis zur Implementierung der erforderlichen Maßnahmen. Wir helfen Ihnen, Ihre IT-Infrastruktur zu stärken, um sie vor Cyberangriffen zu schützen und die neuen Vorschriften einzuhalten. Unser Ziel ist es, Ihre IT zu einem sicheren Bollwerk gegen Hacker zu machen, damit Sie sich keine Sorgen über Datenverlust oder Rufschädigung machen müssen. Buchen Sie noch heute eine kostenlose und unverbindliche NIS2-Analyse für Ihr Unternehmen.
NIS2: Gemeinsam in die Zukunft
Ihr Partner für Compliance
"NIS2 ist nicht nur eine Herausforderung, sondern auch eine Chance, die digitale Sicherheit Ihres Unternehmens nachhaltig zu stärken. Als Geschäftsführer verstehen wir, wie wichtig praxisnahe, umsetzbare Lösungen sind. Unser Ziel ist es, Sie auf diesem Weg zu unterstützen. Mit klarem Fokus, bewährtem Know-How und strategischer Weitsicht."
Volker Bentz, Gründer und Geschäftsführer BRANDMAUER IT GmbH
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