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DSGVO – was Unternehmen beachten sollten (Teil 3)

DSGVO – was Unternehmen beachten sollten (Teil 3)

In Teil 1 und Teil 2 der Artikelserie „DSGVO – was Unternehmen beachten sollten“ ging es bereits um Allgemeines, den Datenschutzbeauftragten, die Meldepflichten und die Informationspflichten. Dieser Artikel beschäftigt sich nun mit den Themen Folgenabschätzung, Privacy by Design, Privacy by Default und Datenübertragbarkeit. Damit bietet die Artikelserie einen guten Überblick über die wichtigsten Neuerungen der DSGVO. Natürlich können wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten, da dies unsere Kompetenzen übersteigt. Allerdings können wir Ihnen aufzeigen, was auf Unternehmen zukommt und womit Sie sich eingehender beschäftigen sollten.

 

Folgenabschätzung

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz Grundverordnung müssen Unternehmen, wenn Sie einen neuen Prozess der Datenverarbeitung einführen, unter Umständen im Voraus eine Folgenabschätzung durchführen. Und zwar, wenn sich aus

  • der Art und Weise,
  • dem Ausmaß,
  • den Umständen und
  • den Zwecken

der Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Betroffenen ergibt. In diesem Falle besteht für Unternehmen die Pflicht, vorab eine Folgenabschätzung durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.

 

Privacy by Design

Privacy by Design bezeichnet im Grunde genommen ein Vorgehen, bei dem schon bei der Produktentwicklung das Thema Datenschutz integriert wird. Zum Beispiel zählt dazu eine Programmierung, die von Beginn an datenschutzfreundlich durchgeführt wird. Um dies umzusetzen, sind alle Maßnahmen, die im Rahmen der Zumutbarkeit sind, zu treffen. Dafür sind sowohl organisatorische, als auch technische Maßnahmen notwendig. Datensparsamkeit und Datenminimierung sind Grundprinzipien bei der Umsetzung von Privacy by Design.

 

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Privacy by Default

Der Begriff Privacy by Default bezieht sich auf die Voreinstellungen bei Online-Diensten. Bisher war es üblich, dass Unternehmen solche Voreinstellungen umfassender gestalteten als tatsächlich notwendig. Dies wird sich mit der DSGVO ändern. Denn in dieser ist festgehalten, dass nur die wirklich erforderliche Datenverarbeitung voreingestellt sein darf. Ähnlich verhält es sich mit anderen Kriterien wie zum Beispiel Speicherdauer oder Verarbeitungsumfang. Es sei gesagt, dass Verstöße gegen Privacy by Default oder Privacy by Design mit Bußgeldern geahndet werden. Prüfen Sie daher Ihre eventuell vorhandenen Online-Angebote auf Konformität mit der Privacy by Default-Regel.

 

Datenübertragbarkeit

Ferner sollten Sie beachten, dass Betroffene ab dem 25.05.2018 das Recht haben, Ihre Daten zu erhalten, wobei diese strukturiert und in einem üblichen Format zur Verfügung gestellt werden müssen. Die einzige Ausnahme stellen Fälle dar, in denen dies technisch nicht machbar ist.

 

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Fazit: Fangen Sie besser heute als morgen an!

Sie haben nun Einblick in einige Änderungen, die die Datenschutz Grundverordnung mit sich bringt, erhalten. Allerdings hört es hier nicht auf. Ihre Aufgabe sollte nun sein, sich mit den Neuerungen der DSGVO auseinanderzusetzen und zu prüfen, wo Ihr Unternehmen Handlungsbedarf hat. An diesen Punkten sollten Sie so schnell wie möglich ansetzen, damit Ihr Unternehmen bis zum 25.05.2018 bereit für die Datenschutzgrundverordnung ist. Andernfalls gehen Sie das Risiko ein, nicht unerhebliche Bußgelder zahlen zu müssen.

 

Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne an BRANDMAUER IT wenden! Rufen Sie uns an oder füllen Sie einfach das Kontaktformular aus. 

 

 

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Rechtlicher Hinweis:

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung für Ihr Unternehmen dar, auf die Sie sich bei der Einhaltung der Datenschutz Grundverordnung stützen können. Diese Tippsammlung soll Ihnen vielmehr eine Vorstellung davon geben, was auf Sie zukommt. Bei Beratungsbedarf über Ihre Auslegung dieser Informationen oder über deren Richtigkeit und Vollständigkeit empfehlen wir, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Sie dürfen sich demnach auf dieses Dokument weder als Rechtsberatung stützen noch als Empfehlung für eine bestimmte Auslegung geltenden Rechts.