<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=286961978467565&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">
Skip to content

Geschäftsführer und IT-Dienstleister: Wer haftet für was?

Geschäftsführer und IT-Dienstleister: Wer haftet für was?

BRANDMAUER IT will sich natürlich nicht als Rechtsberater versuchen. Das überlassen wir Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben. Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung!
Um Ihnen aber dennoch einige Tipps in Sachen Haftung zu geben, behandelt dieser Artikel ein paar Dinge, die Sie beachten sollten, wenn Sie Verträge mit IT-Dienstleistern eingehen. Falls Sie es nicht schon getan haben, sollten Sie sich unbedingt mit dem Thema Haftung allgemein sowie mit dem Thema persönliche Haftung von Geschäftsführern auseinandersetzen, da sonst empfindliche Strafen auf Sie zukommen können.

 

IT-Dienstleister: Vertragsarten

Die in der IT und den damit verbundenen Bereichen verwendeten Verträge lassen sich meist einer der folgenden Kategorien zuordnen:

 

1. Dienstleistungsvertrag:

Ein Dienstleistungsvertrag regelt ganz allgemein eine Zahlung einer bestimmten Vergütung für eine Dienstleistung. Dabei muss der Dienstverpflichtete zwar eine Leistung erbringen, aber er muss nicht für deren Erfolg garantieren.

 

2. Werkvertrag:

Bei einem Werkvertrag hingegen gilt es, nicht nur die Leistung zu erbringen, sondern auch den Erfolg dieser Leistung zu garantieren. Es geht nämlich um die Zahlung einer Vergütung für ein erbrachtes Werk.

 

3. Mietvertrag:

Von einem Mietvertrag spricht man, wenn ein Vermieter einem Mieter im Austausch gegen Entgelt die Nutzung einer Sache gewährt. Der Bezug von modernen Cloud- Lösungen kann zum Beispiel unter das Mietrecht fallen. Auch dann, wenn diese mit den Dienstleistungen eines IT-Dienstleisters zu einem Gesamtpaket kombiniert werden.

 

Jetzt IT-Security Blog abonnieren!

 

Die Haftungsunterschiede je nach Vertragsart

Prüfen Sie also die Art des Vertrags, den Sie mit Ihrem IT-Dienstleister eingegangen sind! Denn je nach Vertragsart, können unterschiedliche Haftungen auf Sie zukommen. Da bei einem Dienstleistungsvertrag beispielsweise der Erfolg einer Leistung nicht garantiert werden muss, stehen Sie hierbei viel stärker in der Haftung als bei einem Werkvertrag. Mit einem Werkvertrag ist es nämlich durchaus möglich, dass auch der IT-Dienstleiser ein Haftungsrisiko trägt. Im Endeffekt kommt es allerdings auf die genauen Formulierungen in den Verträgen an.

Weiterhin sollten Sie bei einem vorliegenden Dienstleistungsvertrag darauf achten, dass der Dienstverpflichtete Sie gemäß §2 Dienstleistungsverordnung vollständig informiert. Zum Beispiel muss dieser stets Informationen wie Merkmale der Dienstleistung, Garantien, usw. an Sie übergeben. Andernfalls kann der Dienstverpflichtete haftbar gemacht werden.

Ferner ist bei Cloud-Computing darauf zu achten, ob ein Vertrag als Mietvertrag oder als Werkvertrag gilt. Denn der Umfang der Leistungen bestimmt die Art des Vertrags. Steht lediglich die Nutzung der Cloud-Dienste an, handelt es sich meist um einen Mietvertrag. Darüber hinaus gehende Leistungen wie zusätzliche Umgestaltung, Aufrüstung, etc. fallen hingegen meist unter Werkverträge. Softwareschulungen im Rahmen der Cloud-Nutzung wiederum fallen unter die Kategorie der Dienstleistungsverträge. Bei Cloud-Diensten handelt es sich also um typengemischte Verträge. Der Anbieter der Cloud-Dienste muss jedoch dafür sorgen, dass die Dienste auch ständig nutzbar sind, da er sonst in Haftung gezogen werden kann.

 

Kostenloser Download IT-Sicherheitskonzept

 

Datenschutz

Bei dem Thema Haftung muss unbedingt auch Datenschutz aufgegriffen werden. Denn gerade beim Datenschutz gilt es, einen gewissen Überblick und gewisses Verständnis der Rechtsgrundlage zu besitzen. Datenschutz ist immer Sache des Geschäftsführers und somit nicht delegierbar. Prüfen Sie daher auch Auftragsdatenverarbeitungsverträge, die Sie mit Ihren IT-Dienstleistern geschlossen haben. In §7 und §8 BDSG werden zum Beispiel Schadenersatzansprüche im Falle eines Verstoßes gegen den Datenschutz geregelt. Schadenersatzpflichtig wird man, wenn man personenbezogene Daten datenschutzwidrig erhebt, nutzt oder verarbeitet und der Betroffene dadurch geschädigt wird. Haften muss dabei nur die verantwortliche Stelle (Stichwort: persönliche Haftung Geschäftsführer) und nicht etwa Mitarbeiter oder der Datenschutzbeauftragte.

 

Fazit

Rechtstreitigkeiten und Haftungsansprüche können Sie eine Menge Geld und auch Nerven kosten. Achten Sie daher darauf, was im Detail in Ihren Verträgen steht und gehen Sie keine unnötigen Risiken ein. Überprüfen Sie auch die Art des Vertrags, um besser einschätzen zu können, welche Haftung Sie selbst übernehmen müssen. Und gehen Sie sorgsam mit dem Thema Datenschutz um!

 

Jetzt Angebot anfordern!