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DSGVO – was Unternehmen beachten sollten (Teil 1)

DSGVO – was Unternehmen beachten sollten (Teil 1)

Am 25.05.2018 tritt die DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) in Kraft. Diese schreibt einige Regelungen zum Thema Datenschutz vor, die Unternehmen unbedingt einhalten müssen. Mai 2018 scheint auf den ersten Blick noch in weiter Ferne zu liegen. Aber mit der DSGVO kann einiges an Aufwand und Arbeit auf Sie zukommen. Daher reicht es nicht, sich wenige Wochen vor Inkrafttreten der Verordnung darum zu kümmern, dass Ihr Unternehmen alle Vorschriften der DSGVO umgesetzt hat. Bei Versäumnissen drohen Ihnen durchaus harte Strafen. Und außerdem ersparen Sie sich eine Menge Stress, wenn Sie sich rechtzeitig um dieses Thema kümmern!

 

Allgemeines zur Datenschutz Grundverordnung

Am 25.05.2018 tritt die Datenschutz Grundverordnung in Kraft. Und da es keine Übergangsfrist gibt, sollten Sie jetzt handeln! Die DSGVO wird dann europaweit neue Strukturen, Grundätze und Pflichten festlegen.

Vor allem die neuen Bußgeldhöhen könnten Sie dann bei Versäumnissen Ihrerseits empfindlich treffen. Denn die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 10.000.000€/2% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20.000.000€/4% des weltweiten Jahresumsatzes betragen (es zählt jeweils der individuell höhere Wert)!

Sie sehen, dass diese Strafen leicht schmerzliche Höhen erreichen können. Um diese zu vermeiden, ist es essentiell, dass Sie sich mit dem Thema DSGVO so bald wie möglich beschäftigen!

Ziele der DSGVO

In erster Linie soll die DSGVO einen verbindlichen Rechtsrahmen für unsere digitalisierte Welt schaffen. Diese Verordnung berücksichtigt dabei auch den technologischen Wandel, den die bisherigen Verordnungen teils nicht einbeziehen konnten. Ferner soll das Thema Datenschutz zumindest im Raum EU vereinheitlicht werden und es Unternehmen somit erleichtern, international zu agieren. Aber vor allem werden mit der Datenschutzgrundverordnung die Rechte von Betroffenen gestärkt.

 

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Datenschutzbeauftragter

Um Ihnen ein klareres Bild von den Regelungen der DSGVO zu geben wird diese Artikelserie ausgewählte Themen spezifizieren und erklären. Das erste Kapitel, mit dem wir uns beschäftigen, wird die Regeländerung beim Datenschutzbeauftragten sein.

Bisher war der verpflichtende Datenschutzbeauftragte an die Mitarbeiterzahl eines Unternehmens gebunden. Unternehmen mit 10 oder mehr Mitarbeitern waren dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (sofern sich diese mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen).

In der DSGVO wird diese Regelung nur bedingt geändert. Zwar schreibt die DSGVO vor, dass Unternehmen, deren "Kerngeschäft Umgang (bzw. Überwachung) mit personenbezogenen Daten ist", einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, aber dies trifft nun nicht auf jedes Unternehmen zu und es wird offensichtlich nicht weiter auf diese "anderen" Unternehmen eingegangen. Doch hier kommt das neue Bundesdatenschutzgesetz ins Spiel. Was in der DSGVO geregelt ist, kann nämlich durch nationale Bestimmungen geregelt werden.

Mit der Datenschutzgrundverordnung tritt also auch das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Im Grunde genommen bleibt damit die zuvor genannte Regelung bestehen. Allerdings muss der Datenschutzbeauftragte  in Zukunft nicht mehr zwangsläufig schriftlich bestellt werden! Trotzdem gilt wie so oft: Dokumentation und schriftliches Festhalten hilft! Zusätzlich müssen der Aufsichtsbehörde laut DSGVO aber Daten des DSB (vor allem Kontaktdaten) weitergeleitet werden bzw. diese veröffentlicht werden. 

 

Was der Unterschied zwischen einem Datenschutz- und einem IT-Sicherheitsbeauftragten ist, lesen Sie hier!

 

Fazit und Ausblick

Es gibt kaum jemanden, den die Datenschutz Grundverordnung nicht tangieren wird! Daher sollte auch jeder wissen, welche Neuerungen in Sachen Datenschutz auf uns zukommen. Ob Sie die erforderlichen Maßnahmen umsetzen, steht Ihnen natürlich frei. Aber Sie wollen doch schließlich nicht die oben erwähnten Strafen riskieren. Demnach sollten Sie sich möglichst schnell darauf vorbereiten, Ihr Unternehmen fit für die DSGVO zu machen.

Der letzte Abschnitt des Artikels sollte Ihnen einen Eindruck davon gegeben haben, was Sie in den nächsten Artikeln zu diesem Thema erwartet. Denn dort wird in ähnlicher Weise auf verschiedene Abschnitte der Datenschutzgrundverordnung eingegangen. Wenn Sie all diese Artikel gelesen haben, haben Sie einen guten Grundeindruck von den Regelungen der DSGVO.

Hier geht's zum nächsten Artikel.

 

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Rechtlicher Hinweis:

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung für Ihr Unternehmen dar, auf die Sie sich bei der Einhaltung der Datenschutz Grundverordnung stützen können. Diese Tippsammlung soll Ihnen vielmehr eine Vorstellung davon geben, was auf Sie zukommt. Bei Beratungsbedarf über Ihre Auslegung dieser Informationen oder über deren Richtigkeit und Vollständigkeit empfehlen wir, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Sie dürfen sich demnach auf dieses Dokument weder als Rechtsberatung stützen noch als Empfehlung für eine bestimmte Auslegung geltenden Rechts.